02.06.2021
Die ApK-Stiftung als Dauertestamentsvollstrecker
Schon seit etlichen Jahren übernimmt die Stiftung auch die Aufgabe einer Dauertestamentsvollstreckung. Wie kommt sie dazu? Der Vater einer psychisch erkranken Tochter verstarb 2016 in Nürnberg. Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt. Bis heute lebt und arbeitet sie in einer beschützenden Einrichtung in der Region. Vor seinem Tod war der Vater in Nürnberg bei einem Notar und hatte in seinem Testament die Stiftung als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Aufgrund der Erkrankung der Tochter ist der Vater davon ausgegangen, dass seine Tochter nicht in der Lage sein wird ihren Lebensunterhalt nachhaltig und vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Ziel der Dauertestamentsvollstreckung durch die Stiftung ist es deshalb, ihr aus Mitteln des Nachlasses dauerhaft einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, der über das Niveau einer staatlichen Grundversorgung, insbesondere der Sozialhilfe, hinausgeht.
Dabei wurden in dem Testament der Stiftung Anweisungen zur Mittelverwendung gegeben, an die sich der Testamentsvollstrecker zu halten hat. So sind z.B. Geschenke zum Geburtstag, Namenstag und kirchlichen Feiertagen möglich. Auch Zuwendungen, die die individuellen Interessen der Tochter, z.B. Hobbies, betreffen, können finanziert werden. Auch für Zahn– und Krankenbehandlungen, soweit kein Anspruch gegenüber der Krankenkasse besteht, können durch den Nachlass finanziell unterstützt werden. Die Wünsche der Tochter, so die Anweisung für den Testamentsvolltrecker, sind dabei soweit diese möglich und sinnvoll sind, zu berücksichtigen.
Der Stiftung als Testamentsvollstrecker steht lt. Testament eine angemessene Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung von Testamentsvollstreckern. Auch dies wurde in diesem Testament durch den Vater festgelegt. Bei der Höhe des zu verwaltenden Erbes kann die Stiftung 2–4% vom Vermögen als Vergütung vereinnahmen. Die Vergütung für die ehrenamtliche Arbeit wird in voller Höhe der Stiftung gutgeschrieben und ist dadurch angesichts der geringen Zinsen, die man zurzeit für Geldanlagen erhält, eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle für die Stiftung.
Dieses Geld dient dann wiederum dazu psychisch erkrankten Menschen, die sich mit einem Antrag an die Stiftung wenden, zu helfen. So hilft dieser Vater mit dem Testament zwei Mal! Einmal seiner Tochter und zum anderen psychisch Erkrankten in der Region, die durch die Stiftung Unterstützungszahlungen erhalten. Die Stiftung kümmert sich in erster Linie um das finanzielle Erbe des Vaters und verwaltet dies für die Tochter. So sind Kontakte mit der Bank, z.B. wegen neuer Geldanlagen notwendig. Gegenüber dem Finanzamt muss z.B. darauf geachtet werden, dass die Tochter einen Freistellungsbescheid für Zinserträge erhält, damit sie keine Kaptalertragssteuer zahlen muss. Auch muss die Stiftung gegenüber dem zuständigen Amtsgericht, jedes Jahr, einen Rechenschaftsbericht abgeben. Dadurch findet eine Kontrolle der Arbeit des Testamentsvollstreckers durch ein Gericht statt.
Allerdings übt das Amtsgericht diese Kontrolltätigkeit nicht kostenlos aus. Die Gebühren, in diesem Fall in Höhe von rund 200,00€, werden aus dem Vermögen beglichen. Neben der Stiftung als Dauertestamentsvollstrecker wird die Tochter auch von einer gesetzlichen Betreuerin, die sie regelmäßig besucht, „bemuttert“. Bei ihr kommen alle Fragen und Probleme des Lebensalltages zur Sprache, die der Tochter auf dem Herzen liegen. Auch Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben vor Corona die Tochter, zusammen mit der Betreuerin, in Ihrer Einrichtung besucht. Zwischen der Stiftung und der Betreuerin besteht ein sehr guter Kontakt. Regelmäßig tauschen sich die Stiftungsvorstände und die Betreuerin im Mailkontakt bzw. per Telefon aus und besprechen anstehende Fragen zur betreuten Person.
Dieser Kontakt ist auf beiden Seiten durch eine lebensförderliche Intention für die Tochter geprägt. Gerne ist der Vorsitzende der Stiftung bereit, im persönlichen Gespräch, weitere Fragen zur Dauertestamentsvollstreckung zu beantworten. Allerdings will ich schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass für die Erstellung eines solchen Testaments, in dem eine Dauertestamentsvollstreckung festgelegt wird, dringend der Rat eines Notars einzuholen ist. In Nürnberg ist Herr Notar Dr. T. Kornexl, der zum Thema Behindertentestament sowohl für Fachleute als auch für Laien bereits zahlreiche Vorträge gehalten und Veröffentlichungen vorgenommen hat und seit über 20 Jahren solche Testamente gestaltet sowie beurkundet, sicherlich zu empfehlen.
Hartmut Garreis (2021)